AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch SAICOS.

2. Angebot und Annahme

Angebote der SAICOS GmbH sind freibleibend. Verträge kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der SAICOS GmbH zustande.

3. Produktangaben

3.1. Muster oder Proben sind lediglich unverbindliche Vorlagen. Bestimmte Eigenschaften werden hierdurch nicht zugesichert.
3.2. Abweichungen von Produktangaben bleiben vorbehalten, sofern sie unerheblich, handelsüblich oder trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung oder der Bestimmung der Ware unvermeidlich und für den Käufer zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse, die nur als Mittelwerte anzusehen sind.

4. Beratung

4.1 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
4.2 Ist der Käufer Verbraucher, hat er unverzüglich nach der Ablieferung der Ware durch SAICOS mittels Probeverarbeitung oder in einer anderen zumutbaren Weise zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennt der Käufer einen Fehler oder Mangel, hat der Käufer SAICOS in einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Sache Anzeige zu machen, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht offensichtlich war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige in einer Frist von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels gemacht werden, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
4.3 Für Unternehmer gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

5. Preise

Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, ist SAICOS berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Ist der Käufer Unternehmer gilt außerdem: Eine Änderung der Umsatzsteuer berechtigt zur Preisanpassung. SAICOS ist – soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde – bei Preiserhöhung seiner Vorlieferanten sowie unerwarteter Steigerung von Lohn-, Material- und Transportkosten zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 6 Wochen liegen und die Kostenerhöhungen nach Vertragsschluss eingetreten sind.

6. Kreditwürdigkeit

6.1. Bei der Annahme von Aufträgen wird eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Käufers vorausgesetzt.
6.2. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ein, die zu einer Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs führt, ist SAICOS berechtigt, Vorleistung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und/oder noch nicht fälliger Ansprüche aus den von uns noch nicht erfüllten Verträgen zu beanspruchen, auch wenn bereits Zahlung mit Wechsel erfolgt ist. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht fristgemäß nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Lieferverpflichtungen können bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verweigert werden.
6.3. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Münster, Riegel & Riegel KG, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei der Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO (s. Anlage I) oder unter www.creditreform-muenster.de/EU-DSGVO.

7. Fälligkeit und Zahlung

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung ist in bar oder mittels bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu leisten.

8. Liefererstellung

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

9. Transportschäden

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an SAICOS innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen anzuzeigen.

10. Gesetze des Importlandes

Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der von SAICOS gelieferten Waren im Bestimmungsland der Lieferung ist der Käufer verantwortlich.

11. Gewährleistung

11.1 Mängelanzeigen des Käufers gegenüber SAICOS müssen schriftlich unter Angabe von Art und Ausmaß der Vertragswidrigkeit erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, wobei hierfür keine Kosten berechnet werden.
11.2 Die Gewährleistungspflicht von SAICOS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Käufer zunächst nur Nachbesserung durch Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen kann, wobei SAICOS die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nachbesserung fehl, erfolgt sie nicht in einer angemessenen Frist oder ist sie einer der Parteien unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ein daneben bestehender Schadensersatzanspruch statt der Leistung bleibt nach Maßgabe von AGB 12 unberührt.
11.3 Mehrkosten der Mängelbeseitigung, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind von SAICOS gegenüber Unternehmern nur unter den Voraussetzungen des § 478 Abs. 2 BGB zu tragen.
11.4 Durch erbrachte Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert oder verlängert.

12. Haftung

12.1. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SAICOS nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Für eine von SAICOS zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit SAICOS weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, haftet SAICOS allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir – vorbehaltlich AGB 12.1 – nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; gegenüber Unternehmern haften wir bei einfachen Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung gegenüber SAICOS beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht

13.1 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
13.2 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Käufer Unternehmer, muss das zur Leistungsverweigerung geltend gemachte Recht außerdem unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Ist der Kunde Verbraucher, behält sich SAICOS das Eigentum an den vor ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung vor. Der Kunde ist zu Verfügungen über die Kaufsache, insbesondere Übereignungen oder Verpfändungen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SAICOS berechtigt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind SAICOS unverzüglich anzuzeigen.
14.2 Ist der Käufer Unternehmer, behält sich SAICOS das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbindung mit SAICOS beglichen hat. Bei Verbindungen mit anderen Waren erwirbt SAICOS Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu anderen Materialien. Außerdem tritt der Käufer seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Voraus sicherheitshalber an SAICOS ab. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen SAICOS gegenüber nachkommt, darf er über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen darf er erst mit schriftlicher Zustimmung von SAICOS vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind SAICOS unverzüglich anzuzeigen.
14.3 Ist der Käufer Verbraucher, kann SAICOS Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Ist der Käufer Unternehmer und kommt er länger als eine Woche mit der Zahlung in Verzug oder treten andere berechtigte Zweifel an der Verwirklichung der gesicherten Ansprüche auf, so hat der Käufer auf Verlangen von SAICOS die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretungen an den Abnehmer mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen an SAICOS herauszugeben.
14.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % wird auf Verlangen des Käufers SAICOS insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

15. Höhere Gewalt

Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von SAICOS liegen, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrsund Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, entbinden SAICOS für die Dauer der Störung und im Umgang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von SAICOS vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist SAICOS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

16. Zahlungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von SAICOS.

17. Zugang von Erklärungen

Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen, sofern sich nicht aus diesen AGB oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften, beispielsweise über die Ausübung des Widerrufsrechts oder des Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen, etwas anders ergibt.

18. Gerichtsstand

Ist der Kunde Unternehmer, ist Gerichtsstand der Sitz von SAICOS oder – nach Wahl von SAICOS – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

19. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Rechts, insbesondere des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

20. Vertragssprache

Die Vertragssprache ist deutsch. Sofern der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, geschieht dies nur zum besseren Verständnis des Käufers. Für Inhalt und Auslegung ist ausschließlich die deutsche Vertragsfassung maßgebend.

21. Datenschutzhinweis

siehe https://www.saicos.de/datenschutzerklaerung/

SAICOS Colour GmbH

14.10.2022